Aufnahmekriterien des BVO

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft beim BVO 


Satzung BVO Osteopathie

Ordentliche Mitglieder des BVO sind stimmberechtigt und erhalten auf Wunsch einen Eintrag in der Therapeutenliste.

Sie haben eine Ausbildung von min. 1350 UE mit Endprüfung (kranial, parietal, viszeral) + Differenzialdiagnostik (Diff.).

Achtung: Für Endprüfungen mit Prüfungsdatum ab dem Jahr 2015 ist zusätzlich der Nachweis einer klinischen Prüfung am Probanden (Patientenprüfung) erforderlich. 

Außerordentliche Mitglieder des BVO sind nicht stimmberechtigt. Ihr Eintrag in Therapeutenliste erhält den Vermerk „in Ausbildung“ für max. 3 Jahre. Ohne Nachweis von Endprüfungen innerhalb von 3 Jahren erfolgt der Verlust des Listenplatzes. Für Ihren Eintrag in der Therapeutenliste müssen Sie 

mindestens 800 UE mit Zwischenprüfung nachweisen. 

Der BVO führt auch Fördermitglieder. Diese unterstützen jährlich den BVO mit einem frei wählbaren Betrag, der mindestens dem Mitgliedsbeitrag entspricht, sowie Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder. 

Therapeuten, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied erfüllen, können Ihre Aufnahme als ordentliches Mitglied oder außerordentliches Mitglied hier online beantragen. Personen, die Fördermitglied des BVO werden wollen, wenden sich bitte direkt an die Geschäftsstelle des BVO: info@bv-osteopathie.de