Die Positionen des BVO

Osteopathie anerkennen

Der BVO setzt sich seit seiner Gründung für die berufsgesetzliche Regelung der Osteopathie ein. Und dieses Engagement hat bereits Früchte getragen: 

Die Gesundheitsminister der Länder haben sich dafür entschieden, ein Berufsgesetz für die Osteopathie auf den Weg zu bringen und eine bundesweit gültige Legitimation für die Ausbildung und Ausübung der Osteopathie zu schaffen. Hierfür stehen wir, der BVO, regelmäßig mit politischen Entscheidungsträgern im Austausch, um im Sinne der Patienten und unserer Mitglieder unsere Forderungen an die Politik heranzutragen. 


Berufsgesetz für die Osteopathie  

Gesetze für Osteopathie

1. EIN KLAR UMRISSENES BERUFSBILD 

Osteopathie ist ein Heilberuf auf Basis einer angewandten Humanwissenschaft zur Vorsorge, Erkennung und Behandlung von Krankheiten. Sie umfasst eine eigenständige medizinische Diagnose- und Behandlungsmethode, die Patienten ins Zentrum stellt. Osteopathie ist eine nicht-invasive Therapie, die untrennbar auf den parietalen, viszeralen und kraniosakralen Säulen aufbaut.

2. AUSÜBUNG ALS ANGEWANDTE HUMANWISSENSCHAFT 

Osteopathie erforscht den Menschen und seine inneren und äußeren Einflussfaktoren auf körperliche und seelische Gesundheit. Osteopathen arbeiten in der Forschung auf Basis statistischer Auswertungen und systematisieren ihre Vorgehensweise. Sie legen ihre Herangehensweise offen und machen Erkenntnisse durch strukturiertes und methodisches Vorgehen verständlich. Sie folgen dabei den drei Aspekten: Objektivität, Reliabilität und Validität.

3. EINHEITLICHE AUSBILDUNG MIT HOHEN STANDARDS

Die Osteopathie-Ausbildung erfolgt an staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen. Sie ist zwei-gliedrig – als Qualifikation mit medizinischem Grundberuf sowie als Erstausbildung – mit jeweils bundeseinheitlichen Ausbildungsinhalten. Im Kern vermitteln beide Wege umfangreiche medizinische Grundlagen in Theorie und Praxis sowie umfassende osteopathische Kenntnisse und Fähigkeiten. In Verbindung mit praktischen Erfahrungen unter Anleitung befähigen beide Ausbildungswege nach erfolgreichem Abschluss den Direktzugang zum Patienten. Die Prüfungen erfolgen in Theorie und Praxis.

4. STAATLICH REGULIERTE AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN 

Die Osteopathie-Ausbildung findet an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen und Hochschulen statt. Dozenten verfügen über eine erfolgreiche Osteopathie-Ausbildung und nachgewiesene praktische Erfahrung. Darüber hinaus besitzen sie auch die Befähigung als Praxisanleiter.

5. STAATLICH KONTROLLIERTE ZULASSUNG  

Die Zulassung zum Beruf Osteopath/in ist staatlich reglementiert und wird durch die zuständige Behörde erteilt bzw. bei Verstößen wieder entzogen.

6. GESCHÜTZTE BERUFSBEZEICHNUNG 

Nur wer einen Ausbildungsweg gemäß Punkt 2 und 3 erfolgreich absolviert und hinreichend praktische Erfahrung nachgewiesen hat, dem wird nach der Berufszulassung die Berufsbezeichnung Osteopath/in verliehen. Diese dürfen sie im geschäftlichen Verkehr ankündigen.

7. UMFASSENDE QUALTITÄTSSICHERUNG 

Ausbildung, Fortbildung und Ausübung der Osteopathie unterliegen der Qualitätssicherung. Dazu gehören regelmäßige Überprüfungen der Ausbildungseinrichtungen, die berufliche Weiterbildung, Supervisionen sowie umfassende Dokumentationen und wissenschaftliche Untersuchungen von Diagnosen und Behandlungen. Hierüber wachen auch berufsständische Organisationen.

8. DIREKTZUGANG

Auf Basis der theoretischen und praktischen Ausbildung, deren Überprüfung sowie Begleitung und Anleitung erhalten Osteopathen ihren Direktzugang zum Patienten.

9. KLARE BERUFSSTÄNDISCHE VORGABEN

Osteopathen handeln nach einer „Guten Osteopathischen Behandlungspraxis“, die Patientensicherheit und Behandlungsqualität in den Mittelpunkt stellt. Dazu gehören regelmäßige Weiterbildungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen, die Dokumentation über Diagnose- und Behandlungsbögen sowie Supervisionen, der Austausch mit Kollegen und Vertretern anderer Heilberufe.

10. BESTANDSSCHUTZ DURCH ÜBERGANGSREGELUNGEN 

Eine Regelung ermöglicht es, den bereits praktizierenden Osteopathen, sich nach den neuen, staatlichen Vorgaben als Osteopathen anerkennen zu lassen. Die Übergangsregelung ermöglicht zudem in Art und Dauer die Anpassung der Aus- und Weiterbildung an die neue Regulierung.