Masernimmunität – Frist endet bald

01.12.21
Foto: Maridav/Shutterstock
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Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen eine Impfung gegen Masern nachweisen. Die Frist zum Nachweis der Impfung endet zum 31. Dezember 2021.

Seit dem 1. März 2020 ist das Bundesgesetz „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. 

Die Nachweispflicht gilt neben Kindertageseinrichtungen, Schulen und Ausbildungsstätten auch für alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, aber auch in allen anderen sonstigen Praxen humanmedizinscher Heilberufe tätig sind. Darunter fallen auch die Osteopathie-, Heilpraktiker- und Pysiotherapiepraxen.

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung folgenden Nachweis vorlegen:

  1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Personen, die erst nach dem 1. März 2020 eingestellt beziehungsweise tätig wurden, müssen den geforderten Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen.

Ihre Pflicht als Arbeitgeber:

Die Verantwortung für die Kontrolle des Nachweises liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung. Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig um die Abwicklung der Impfpflicht kümmern. Die Nachweispflicht gilt auch für Mitarbeiter, die keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Wer keinen Nachweis erbringen kann, darf nicht in der Praxis tätig sein.

Dokumente und Vorlagen zur Datenübermittlung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Landesgesundheitsämter.



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