Masernimmunität – Frist endet bald

01.12.21
Foto: Maridav/Shutterstock
Foto: Maridav/Shutterstock

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen eine Impfung gegen Masern nachweisen. Die Frist zum Nachweis der Impfung endet zum 31. Dezember 2021.

Seit dem 1. März 2020 ist das Bundesgesetz „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) in Kraft. 

Die Nachweispflicht gilt neben Kindertageseinrichtungen, Schulen und Ausbildungsstätten auch für alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen, aber auch in allen anderen sonstigen Praxen humanmedizinscher Heilberufe tätig sind. Darunter fallen auch die Osteopathie-, Heilpraktiker- und Pysiotherapiepraxen.

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung folgenden Nachweis vorlegen:

  1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
  3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Personen, die erst nach dem 1. März 2020 eingestellt beziehungsweise tätig wurden, müssen den geforderten Nachweis vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen.

Ihre Pflicht als Arbeitgeber:

Die Verantwortung für die Kontrolle des Nachweises liegt bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung. Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig um die Abwicklung der Impfpflicht kümmern. Die Nachweispflicht gilt auch für Mitarbeiter, die keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Wer keinen Nachweis erbringen kann, darf nicht in der Praxis tätig sein.

Dokumente und Vorlagen zur Datenübermittlung finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Landesgesundheitsämter.



Das könnte Sie ebenfalls interessieren

Beitragsbild - Neuer Kooperationspartner: JobRad®
Neuer Kooperationspartner: JobRad®
20. Januar 2026 | Allgemein | Für Therapeuten

JobRad® ist neuer Kooperationspartner des bvo und stärkt die Mobilität unserer Mitglieder. Als Marktführer im Dienstradleasing bietet JobRad® flexible, nachhaltige und alltagstaugliche Lösungen – vom Faltrad bis zum E-Mountainbike. So bleiben Selbstständige im Praxisalltag und in der Freizeit mühelos mobil.

weiterlesen
Beitragsbild - Osteopathie: Ganzheitliche Begleitung vom Säugling bis zum Sportler
Osteopathie: Ganzheitliche Begleitung vom Säugling bis zum Sportler
16. Dezember 2025 | Allgemein | Frauen | Kinder/Jugend | Sport | Für Patienten

Ob Kinder, Frauen oder Sportler – Osteopathie kann in vielen Lebensphasen unterstützen. Sanfte manuelle Techniken helfen, Blockaden und Spannungen zu lösen, die Beweglichkeit zu fördern und das Wohlbefinden zu stärken. Erfahren Sie, wie Osteopathie in der Kinderheilkunde, bei Frauenbeschwerden und im Sport eingesetzt wird – und warum sie als ganzheitlicher Ansatz so gefragt ist.

weiterlesen
Beitragsbild - Osteopathie 2025: Politische Weichenstellung und neue Impulse vom bvo
Osteopathie 2025: Politische Weichenstellung und neue Impulse vom bvo
12. Dezember 2025 | Für Therapeuten

2025 war ein Wendepunkt für die Osteopathie: Erstmals wurde ihre berufsgesetzliche Regelung im Koalitionsvertrag verankert – ein großer Erfolg für den Bundesverband Osteopathie e.V. – bvo. Der Verband blickt auf ein Jahr intensiver politischer Arbeit, neuer Forschungsprojekte und starkem Engagement für die Sichtbarkeit der Osteopathie zurück.

weiterlesen