Osteopathie-Gesetz: Landesminister folgen BVO-Argumenten

12.06.19

Endlich kommt wieder Bewegung in die rechtlich unsichere Situation der Osteopathie in Deutschland. Seit verschiedenen Urteilen von Oberlandesgerichten aus den Jahren 2015 und 2016 befindet sich die osteopathische Behandlung und damit über 12.000 Osteopathinnen und Osteopathen in der Bundesrepublik in einer unklar geregelten Grauzone. In der vergangenen Woche nun haben die Gesundheitsminister der Bundesländer auf ihrer 92. Konferenz in Leipzig Klarheit gefordert und eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht. Unter Tagesordnungspunkt 8.10 „Vereinheitlichung der Kriterien für die Ausübung der Tätigkeit der Osteopathen“ fordern sie das Bundesgesundheitsministerium (BGM) auf: „den Beschluss der 89. GMK 2016 zu TOP 6.2 (Berufsgesetz Osteopathie) der GMK zeitnah umzusetzen“. Bereits damals hatten die Ländervertreter das BGM beauftragt, „wie die durch verschiedene Gerichtsurteile entstandene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen, Finanzierungs- und Haftungsfragen der osteopathischen Leistungserbringung ausgeräumt werden können.“ Dabei brachten die Minister eine gesetzliche Regelung des Berufsbilds Osteopathie geeignete Option in die Diskussion ein.

Osteopathie-Gesetz: Marathon statt Sprint

„Leider passierte dann lange Zeit nichts Konkretes“, resümiert Georg Schöner, Vorsitzender des Bundesverband Osteopathie e.V. – BVO. „In unzähligen Gesprächen mit Gesundheitspolitikern, Multiplikatoren und Entscheidern auf Bundes- und Landesebene in den letzten drei Jahren haben wir auf den Beschluss sowie die Notwendigkeit hingewiesen. Mit klaren Argumenten sowie Vorgaben für eine hochwertige und strikt geregelte Ausbildung, eine hohe Behandlungsqualität und Patientensicherheit sowie strenge Anforderungen für Weiterbildung und die osteopathische Praxis haben wir uns für eine Regelung eingesetzt, die eine starke, eigenständige Osteopathie mit Erstkontakt zum Patienten schafft. Nun scheint steter Tropfen den Stein soweit gehöhlt zu haben, so dass nun wieder Bewegung in die Frage kommt.“

BVO-Vorsitzender Georg Schöner im Austausch mit der bayerischen Gesundheitsministerin Melanie Huml

Minister sehen Eigenständigkeit der Osteopathie

Anfang Juni hatte die Gesundheitsminister das BMG erneut aufgefordert, sich um eine klare Regelung für die Osteopathie zu kümmern. Sie hielten in ihrem Beschluss dabei fest: „Es mag gewisse Überschneidungen zwischen einzelnen Behandlungsmethoden des Physiotherapeuten und des Osteopathen geben (bei der manuellen Therapie). Nach der Rechtsprechung geht die Tätigkeit eines Osteopathen jedoch über das Tätigkeitsspektrum eines Physiotherapeuten hinaus (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2008, Az.: 7 K 967/07). Dies gelte, so das VG Düsseldorf, insbesondere für die viszeralen und kranialen Techniken, die ein Osteopath nach den Eckpunkten der Ausbildungs- und Prüfungscurricula der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e. V. (BAO) erlernen muss. Diese Techniken, die sich mit den inneren Organen bzw. mit dem zentralen Nervensystem befassten, seien nicht Gegenstand der Ausbildung zum Physiotherapeuten.“ Damit folgen die Ländervertreter der Argumentation des BVO und erklären: „Osteopathie unterscheidet sich somit grundlegend von der Physiotherapie, sodass sie ein eigenes Berufsbild darstellt. Infolgedessen kann Osteopathie auch nicht als Bestandteil des Ausbildungs- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten und somit nicht als Bestandteil des erlernten Berufs Physiotherapeut verstanden werden“.

Osteopathie in der Praxis anerkannt

Als einen weiteren Ausgangspunkt für eine klare gesetzliche Regelung sehen die Landesminister in der Erstattungspraxis zahlreicher gesetzlicher Krankenkassen: „Handlungsbedarf für eine rechtliche Regelung des Berufsbildes des Osteopathen ergibt sich auch daraus, dass es den gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht wurde, im Rahmen der freiwilligen Leistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V für ihre Versicherten osteopathische Leistungen vorzusehen. Von dieser Möglichkeit 1 haben bereits etliche Krankenkassen Gebrauch gemacht, ohne dass gesetzlich in eindeutiger Weise klargestellt wäre, welche Leistungsinhalte die osteopathische Behandlung umfasst.“ Bereits im Vorfeld der Gesundheitsministerkonferenz hatte sich der BVO durch verschiedene Aktionen für eine klare gesetzliche Regelung stark gemacht. „Mit dem Beschluss der GMK geht für uns nun die politische Arbeit in die entscheidende Phase“, unterstreicht Georg Schöner, Vorsitzender des BVO. „Es gilt nun auf dem Erreichten aufzubauen und die Positionen der über 12.000 Osteopathen in Deutschland in den politischen Prozess einzubringen. Klar ist: Eine starke Osteopathie braucht strikte Vorgaben für Ausbildung, Ausübung und Fortbildung. Nur so lassen sich Behandlungsqualität und Patientensicherheit auf höchstem Niveau erreichen und dauerhaft halten. Strenge Standards in Theorie und Praxis sind zudem die Voraussetzung für den Erstkontakt zum Patienten. Dafür tritt der BVO ein – für alle osteopathisch arbeitenden Therapeuten und Einrichtungen in Deutschland.“



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